Aufgaben des Landesrechnungshofs

Der Landesrechnungshof überwacht

  • die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe (Art. 64 Abs. 1 LV, § 2 Abs. 1 LRH-G, § 88 Abs. 1 LHO),
  • die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Anstalten, Körperschaften und Stiftungen), einschließlich der Landesunternehmen in dieser Rechtsform (Art. 64 Abs. 3 LV,  § 2 Abs. 3 LRH-G, §§ 111 Abs. 1, 112 Abs. 2 LHO),
  • die Betätigung des Landes bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts (Art. 64 Abs. 4 LV, § 104 LHO) sowie die Sozialversicherungsträger (§ 112 Abs. 1 LHO).
  • Seit Einführung der Schuldenbremse legt die Landesregierung dem Landtag eine jährlich fortzuschreibende Planung zum Abbau des strukturellen Finanzierungsdefizits vor. Der Landesrechnungshof gibt hierzu eine Stellungnahme ab (Art. 67 Abs. 2 LV).
  • Der Landesrechnungshof ist auch zuständig, soweit Stellen außerhalb der Landesverwaltung Landesmittel erhalten (Zuwendungen) oder Landesvermögen oder Landesmittel verwalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 LV, § 2 Abs. 1 Satz 3 LRH-G, § 91 LHO), z. B. bei Einzelpersonen, Gesellschaften und Vereinen.
  • Auch im kommunalen Bereich hat der Landesrechnungshof einen umfassenden Prüfungsauftrag (Art. 64 Abs. 2 LV, § 2 Abs. 2 LRH-G, §§ 1, 2, 8, KPG). So ist der Landesrechnungshof zuständig für die überörtliche Prüfung der kreisfreien Städte, Kreise und kreisangehörigen Städte über 20.000 Einwohner. Aber auch Gemeinden unter 20.000 Einwohner, Ämter und Zweckverbände werden vom Landesrechnungshof insbesondere im Rahmen von Querschnittsprüfungen geprüft (§ 5 a KPG). Schließlich obliegt dem Landesrechnungshof die Koordination und Lenkung der Jahresabschlussprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe.

Der Landesrechnungshof berät

Der Landesrechnungshof übt zukunftsorientierte Finanzkontrolle durch Beratung aus:

 

Er kann auf eigene Initiative - "aufgrund von Prüfungserfahrungen" - den Landtag, die Landesregierung und einzelne Ministerien beraten (§ 88 Abs. 3 LHO); daneben hat er das Recht, sich auf Ersuchen des Landtags oder der Landesregierung über Fragen gutachterlich zu äußern, deren Beantwortung für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel von Bedeutung ist (§ 2 Abs. 6 LRH-G, § 88 Abs. 4 LHO). Auch ohne diese Einschränkung kann der Landtag den Landesrechnungshof um Prüfung und Bericht über eine bestimmt bezeichnete Angelegenheit ersuchen (§ 88 Abs. 5 LHO). Dieses darf jedoch nicht die Funktionsfähigkeit und sachliche Unabhängigkeit des Landesrechnungshofs mit der Folge einer Beeinträchtigung des in der Landesverfassung festgelegten Kontrollauftrags berühren.

 

Inhaltlich hat sich die Finanzkontrolle von der reinen Überwachung der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung zur Prüfung der zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der eingesetzten öffentlichen Mittel entwickelt. Wirtschaftlichkeit ist damit zum zentralen Prüfungsmaßstab des Landesrechnungshofs geworden. Dieses in Art. 64 Abs. 1 Satz 2 LV festgelegte Prüfungskriterium wird in § 90 LHO dahingehend konkretisiert, dass insbesondere zu prüfen ist, ob die Aufgabe mit geringerem Personal- und / oder Sachaufwand, in verbesserter Organisationsstruktur oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann, insbesondere ob Einrichtungen unterhalten oder Stellen aufrechterhalten werden, die eingeschränkt oder eingespart werden könnten.

 

Nach der Verfassungs- und Parlamentsreform (Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung, Art. 64 Abs. 1 LV) ist eine gegenwartsnahe rechnungsunabhängige Finanzkontrolle verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich (vgl. § 89 Abs. 1 Nr. 2 LHO "Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können") verankert worden. Der Landesverfassungs- und -gesetzgeber hat damit jenen grundsätzlichen Wandel im Funktionsverständnis der Rechnungshöfe nachvollzogen, der mit der Schwerpunktverlagerung von der punktuellen Rechnungsprüfung hin zur kontinuierlich begleitenden, zeitnahen Prüfung, zur Bewertung von Funktionsabläufen und Organisationsstrukturen und zur beratenden Begleitung der staatlichen Verwaltung beschrieben werden kann.

 

Der Landesrechnungshof unterrichtet den Landtag und die Öffentlichkeit

Der Landesrechnungshof hat jährlich das Ergebnis seiner Prüfung dem Landtag und der Landesregierung gleichzeitig zu übermitteln (Art. 64 Abs. 5 LV).

 

Soweit es für die Entlastung der Landesregierung wegen der Haushalts- und Wirtschaftsführung von Bedeutung sein kann, werden die Prüfungsergebnisse jährlich vom Landesrechnungshof für den Landtag in "Bemerkungen" zusammengefasst und dem Landtag und der Landesregierung zugeleitet (§ 97 LHO).

 

Die Bemerkungen werden der Presse vorgestellt.

 

Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags übermittelt die Bemerkungen dem Finanzausschuss als Beratungsgrundlage im Entlastungsverfahren.

 

Der Finanzausschuss berät unter Beteiligung des Landesrechnungshofs, beschließt einen Bericht und gibt eine Beschlussempfehlung für den Landtag.

 

Die Haushaltsrechnung sowie der Bericht des Landesrechnungshofs zur Haushaltsrechnung und die Bemerkungen bilden die Grundlage für die Entscheidung des Landtags über die Entlastung der Landesregierung (Art. 63 Abs. 2 LV, § 114 Abs. 2 LHO). Der Landtag stellt hierbei die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen. Er kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich missbilligen (§ 114 Abs. 2 Satz 2, 5 LHO).

 

Im Übrigen kann der Landesrechnungshof den Landtag und die Landesregierung jederzeit über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unterrichten (§ 99 LHO).

 

Unbenommen bleibt es ihm auch, den Landtag und seine Ausschüsse im Rahmen seiner Beratungstätigkeit formlos über Prüfungsergebnisse zu unterrichten (§ 88 Abs. 3 LHO).

 

Über eine abgeschlossene Prüfungstätigkeit kann der Landesrechnungshof die Öffentlichkeit informieren (§ 2 Abs. 5 Satz 2 LRH-G).

 

Für den kommunalen Bereich veröffentlicht der Landesrechnungshof seine Ergebnisse in einem "Kommunalbericht".

 

Der Landesrechnungshof und die Politik

Der Landesrechnungshof ist bemüht, sich nicht in aktuelle politische Auseinandersetzungen einzuschalten. Aber: Unstreitig haben die Aussagen des Landesrechnungshofs politisches Gewicht. Der Landesrechnungshof Schleswig-Holstein hat sich in den letzten 75 Jahren zu einem wesentlichen Bestandteil des demokratischen Rechtsstaats entwickelt. Das Parlament kann sein Budgetrecht und die damit verbundenen Kontroll- und Entscheidungsbefugnisse ohne die fachkundige Information durch den unabhängigen Landesrechnungshof nicht effizient ausüben. Der Informationsbedarf des Parlaments ist ständig gewachsen. Er umfasst alle Bereiche staatlichen Handelns. Die öffentlichen Finanzprobleme sind außerhalb der Politik nicht lösbar; praktisch gibt es heute keine politikfreien Räume mehr. Mit seinen Äußerungen zum Landeshaushalt und seinen Bemühungen zur Aufgabenkritik und Verschlankung des Staates befindet sich der Landesrechnungshof mitten im politischen Feld. Aber auch "politische Entscheidungen" müssen zumindest hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und Auswirkungen durch eine beratende Finanzkontrolle begleitet werden können. Zukunftsorientierte Finanzkontrolle hat nämlich nicht nur die Aufgabe einer Haushaltsvollzugskontrolle, sondern insbesondere diejenige einer gegenwartsnahen Haushaltsgestaltungshilfe.