Das Prüfungsverfahren

Der Landesrechnungshof kann den umfassenden Prüfungsgegenstand (gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung) nicht immer in allen Bereichen vollständig prüfen. Nach § 89 Abs. 2 LHO kann er nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen. Der LRH bestimmt somit Prüfungsdichte und Prüfungstiefe.

 

Das Verfahren gliedert sich wie folgt:

  • Auswahl des Prüfungsstoffs im Rahmen der Arbeitsplanung. Hier werden nach Ermessen des LRH Prüfungsschwerpunkte gesetzt, die sich auf den Prüfungsgegenstand und die Art und Weise der Prüfung (z. B. Querschnittsprüfungen, Programmprüfungen, Orientierungsprüfungen, Projektprüfungen, Prüfung neuer Institutionen) beziehen.
  • Es folgen Prüfungsauftrag (Prüfungseröffnungsvermerk) und Prüfungsankündigung gegenüber der geprüften Stelle. Die geprüfte Stelle hat nach § 95 LHO dem LRH die Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder den Beauftragten des LRH vorzulegen. Dem LRH sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.
  • Prüfung anhand der Maßstäbe "Ordnungsmäßigkeit" und "Wirtschaftlichkeit".

Unter dem Begriff "Ordnungsmäßigkeit" wird die Rechtmäßigkeit, die Einhaltung des Haushaltsplans, der Verwaltungsvorschriften sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit der Belege geprüft. Die Ordnungsprüfung als Kontrolle der haushaltsmäßigen Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns tritt jedoch zunehmend hinter der Wirtschaftlichkeitskontrolle zurück. Art. 64 Abs. 1 Satz 2 LV bestimmt, dass der Landesrechnungshof die zweckmäßigste, wirtschaftlichste und einfachste Gestaltung der öffentlichen Verwaltung untersucht. Nach § 90 LHO (Inhalt der Prüfung) ist darauf zu achten, ob Haushaltsgesetz und Haushaltsplan eingehalten worden sind, insbesondere aber auch zu prüfen, ob wirtschaftlich und sparsam verfahren wird und ob die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand, in verbesserter Organisationsstruktur oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann, insbesondere ob Einrichtungen unterhalten oder Stellen aufrechterhalten werden, die eingeschränkt oder eingespart werden könnten.

  • Das Ergebnis der Prüfung wird - in der Regel nach einer Schlussbesprechung mit der geprüften Stelle - in sog. Prüfungsmitteilungen festgehalten. Diese Prüfungsmitteilungen leitet der Landesrechnungshof den geprüften Stellen zur Stellungnahme zu. Soweit die Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sind, werden die Prüfungsmitteilungen auch dem Finanzministerium zugeleitet, § 96 LHO.

Nach der Stellungnahme und ggf. Erwiderung durch den Rechnungshof ist das Prüfungsverfahren in der Regel beendet. Der Rechnungshof kann - vom Prüfungsinstrumentarium her gesehen - keine Weisungen erteilen, seine Prüfungsergebnisse sind nicht justitiabel. Er muss im Dialog mit der geprüften Stelle und ggf. den Aufsichtsbehörden durch die Kraft seiner Argumente überzeugen.

Ein besonderer Ansatz liegt in § 2 Abs. 5 Satz 2 LRH-G, danach kann der LRH die Öffentlichkeit über eine abgeschlossene Prüfung informieren.

  • Soweit das Prüfungsergebnis wegen der Haushalts- und Wirtschaftsführung für die Entlastung der Landesregierung von Bedeutung sein kann, fasst der LRH nach § 97 LHO es für den Landtag in seinen Bemerkungen zusammen, die er dem Landtag und der Landesregierung zuleitet. Diese Bemerkungen enthalten den Bericht zur Haushaltsrechnung nach Art. 63 LV (rechnungsabhängige Finanzkontrolle) und die Feststellungen im Rahmen der rechnungsunabhängigen Finanzkontrolle nach Art. 64 LV.
  • Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unterrichtet der LRH den Landtag und die Landesregierung in den sog. Sonderberichten nach § 99 LHO (z. B. Schulbericht 2009, Hochschulbericht 2011, Sonderbericht PEBB§Y 2012).
  • Es folgt die parlamentarische Behandlung der Prüfungsergebnisse, d. h. die einzelnen Beiträge werden in der Arbeitsgruppe "Haushaltsprüfung" des Finanzausschusses eingehend beraten. Danach wird eine Beschlussempfehlung (Votum) erarbeitet und dem Landtag vorgelegt.
  • Das Prüfungsverfahren für den kommunalen Bereich richtet sich nach den besonderen Bestimmungen des Kommunalprüfungsgesetzes. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden in den Kommunalberichten veröffentlicht.

Die Erfolgsquote des Landesrechnungshofs ist hoch. Da sich ein großer Teil der Tätigkeit des Landesrechnungshofs außerhalb der Öffentlichkeit abspielt - sozusagen hinter den Kulissen - wird das oft nach außen nicht hinreichend deutlich.

Trotzdem: Ein großer Teil der Anregungen und Empfehlungen des Landesrechnungshofs wird aufgegriffen und realisiert, wenn auch nicht sofort.